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Statuten des Vereins

„FLORIANER FREUNDE DER KUNST“


Vorbemerkung:
Sämtliche personenbezogenen Funktionsbezeichnungen verstehen sich in männlicher und weiblicher Form.


§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

(1)    Der Verein führt den Namen „FLORIANER FREUNDE DER KUNST“.
(2)    Er hat seinen Sitz in „St. Florian bei Linz" und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, insbesondere jedoch auf das Gebiet der Marktgemeinde St. Florian.
(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4)    Das Vereinsjahr dauert vom 1. September bis 31. August eines jeden Jahres.


§ 2 ZWECK

(1)    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
•    Die Erhaltung und Restaurierung kunsthistorisch bedeutsamer, insbesondere auch denkmalgeschützter Objekte, vor allem im Stift St. Florian und im Gemeindegebiet von St. Florian. Sie sollen mit Einverständnis ihrer Besitzer einer sachgerechten Restaurierung zugeführt werden. Die Auswahl der Objekte trifft der Vorstand nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
•    Die Weckung und Förderung des Kunstverständnisses der Mitglieder des Vereines.
•    Die Vermittlung von Wissen über (bildende) Kunst und die Förderung der bewussten Auseinandersetzung mit derselben.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO). Insbesondere ist er nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1)    Als ideelle Mittel dienen:

•    Durchführung und Begleitung von Restaurierungsprojekten,
•    Herausgabe von (periodischen) Publikationen und Medien,
•    Durchführung einschlägiger kultureller Veranstaltungen wie z.B. Vorträge, Ausstellungen, Exkursionen, Kunstfahrten usw.,
•    Produktion von Katalogen und Info-Material,
•    Veranstaltung von Workshops und Seminaren,
•    Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation und
•    Durchführung von Forschungsprojekten, Studien usw.
 
Der Verein bedient sich bei Bedarf Erfüllungsgehilfen (gemäß § 40 Abs 1 BAO) und kann auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden.
Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte können mit entsprechender Widmung an gemeinnützige Organisationen (gemäß § 40a Z 1 BAO) weitergeleitet, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht, und für Preise und Stipendien (gemäß § 40b BAO) zur Verfügung gestellt werden.

(2)    Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

•    Mitgliedsbeiträge,
•    Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 1,
•    Verkauf vereinseigener Publikationen,
•    Spenden und spendenähnliche Zuwendungen (z.B. Bausteinaktionen, Flohmärkte),
•    Vermächtnisse, Schenkungen,
•    Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand,
•    Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen,
•    Sponsoring, Werbeeinnahmen,
•    Einnahmen aus Benefizveranstaltungen,
•    Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe,
•    Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen und
•    Einnahmen durch Mittelweitergabe.

Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3A ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUR BEGÜNSTIGUNGSWÜRDIGKEIT ISD §§ 34 FF BAO

(1)    Eventuell nicht im Sinn der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
(2)    Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(3)    Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
(4)    Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(5)    Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den
§§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
(6)    Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinn der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
(7)    Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
(8)    Der Verein kann gemäß § 39 Abs 2 BAO Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein übertragen.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFTEN

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt und durch Ausschluss.
(2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung (im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 15) ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten.
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Leistungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
(2)    Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen und das persönliche Stimmrecht auszuüben.
(3)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu beachten und zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bis zum 30. April eines jeden Jahres) in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind die
(1)    Generalversammlung (siehe § 9 und § 10),
(2)    der Vorstand (siehe § 11 bis § 13),
(3)    die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und
(4)    das Schiedsgericht (siehe § 15).


§ 9 GENERALVERSAMMLUNG

(1)    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder elektronisch an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, andernfalls können sie nicht in der Generalversammlung behandelt werden.
(5)    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(7)    Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert, Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion enthoben oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt eine vom Vorstand bestimmte Person den Vorsitz.

§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3)    Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(4)    Entlastung des Vorstandes;
(5)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(6)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(8)    Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11 DER VORSTAND

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens 8 und höchstens 12 Personen, und zwar aus
•    dem Obmann (und Stellvertreter),
•    dem Schriftführer (und Stellvertreter),
•    dem Kassier (und Stellvertreter) und
•    den Beiräten.
(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4)    Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
(7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einer vom Vorstand beauftragten Person.
(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
(11)    Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen.

§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
(2)    Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(3)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(4)    Festlegung der Vereinstätigkeit und Auswahl der zu restaurierenden Objekte;
(5)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(6)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7)    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(8)    Führung einer Mitgliederliste;
(9)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(10)    Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1)    Der Obmann vertritt den Verein nach außen, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
(2)    In finanziellen Angelegenheiten vertritt somit der Obmann den Verein gemeinsam mit dem Kassier. Der Obmann kann mit dem Kassier Einzelzeichnungsberechtigungen bei Giro- und Sparkonten (und auch für die genannten vertretungsbefugten Personen / für sich selber) erteilen. Zur Anlage und Löschung von Konten sind jedenfalls immer die Unterschriften vom Obmann gemeinsam mit dem Kassier notwendig.
(3)    Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4)    Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5)    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie der Mitgliederliste.
(6)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7)    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
(8)    Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 14 RECHNUNGSPRÜFUNG

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)    Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
(3)    Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2)    Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder entsendet, welche ein fünftes nach Möglichkeit rechtskundiges Vereinsmitglied zum Vorsitzenden wählen. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet das Los.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der nur in diesem Fall stimmberechtigt ist). Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3)    Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der Verein „FLORIANER FREUNDE DER KUNST“, und die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden hat. Über die Zuteilung dieses Vermögens auf die eben genannte(n) Organisation(en) beschließt die Generalversammlung in ihrer letzten Sitzung.
(4)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


St. Florian, im Oktober 2025